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Satzung

Satzung für den Männergesangverein  „Freundschaft” Diedelsheim 1869 e.V.

§ 1  Name und Sitz des Vereins

1

Der Verein  führt den Namen  „Männergesangverein  „Freundschaft” Diedelsheim 1869 e.V.“. Er ist Mitglied im Deutschen Chorverband.

2

Der Verein hat seinen Sitz im Stadtteil Diedelsheim der Großen Kreisstadt  Bretten und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht  Mannheim unter der Nummer VR 240217 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

1

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2

Zweck  des Vereins ist die Pflege des Männerchorgesangs. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vorbereitung auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen in regelmäßigen Proben.  Die Konzerte und musikalischen Veranstaltungen des Vereins wenden sich in der Regel an die Öffentlichkeit, sind daher öffentlich und sollen den Männerchorgesang öffentlichkeitswirksam vertreten und stärken.

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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sachausgaben für die Vereinsarbeit werden gegen Nachweis ersetzt.

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Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

5
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

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Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3 Mitglieder

1
Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind Sänger im Männerchor. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selber zu singen. Ehrenmitglieder werden nach Maßgabe der Ehrenordnung des MGV „Freundschaft“  benannt.

2
Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur  Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

1
Die Mitgliedschaft endet

     a)    durch freiwilligen Austritt,

     b)    durch Tod,

     c)    durch Ausschluss,

     d)   mit der Vereinsauflösung.

2

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer halbjährigen  Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

3

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ende seiner Mitgliedschaft.

4
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Jahreshauptversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Jahreshauptversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 5  Pflichten der Mitglieder

1

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die  Pflicht, möglichst regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen.

2

Jedes  Mitglied ist verpflichtet, den von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

§  6  Organe des Vereins

1

Organe des Vereins sind

  1. die  Mitgliederversammlung

     b)    der Vorstand.

§  7  Die Mitgliederversammlung

1
Alljährlich findet die gesetzlich vorgeschriebene Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt.

2
Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder eingeladen. Die Einladung erfolgt mindestens vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung auf der Homepage des Männergesangvereins „Freundschaft“ Diedelsheim, durch E-Mail an die vom Mitglied beim Verein hinterlegte E-Mail-Adresse und im “Amtsblatt” der Stadt Bretten.

3

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen und ansonsten, wenn dies mindestens zehn Mitglieder unter Angabe von Gründen beantragen. Die Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands auch virtuell oder hybrid durchgeführt werden. Dies muss gegebenenfalls in der fristgerechten Einladung  angekündigt werden.

4

Die ordnungsgemäß einberufene  Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

5

Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, durch den Schriftführer protokolliert und von ihm sowie den Vorsitzenden unterzeichnet.

6
Es wird grundsätzlich durch Handzeichen abgestimmt. Geheime Wahlen können schriftlich mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

7

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

8

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)  Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung;

b)  Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstandes;

c)  Wahl des Vorstandes;

d)  Wahl von zwei Rechnungsprüfern für jedes Geschäftsjahr;

e)  Festsetzung des Mitgliederbeitrages sowie von Sonderbeiträgen und Abgaben;

f)  Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;

g)  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

h)  Entscheidung über die Berufung nach § 3.2 und § 4.4 der Satzung;

i)   Erledigung von Anträgen;

j)   Ernennung von Ehrenmitgliedern;

k)  Entgegennahme des musikalischen Berichtes des/der Chorleiters/in.

9

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§  8   Der Vorstand

1

Der Vorstand besteht aus

a)  dem geschäftsführenden Vorstand,

b)  dem Beirat, gebildet aus aktiven Mitgliedern des Vereins, die dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber verantwortlich sind und als Referenten die Aufgabenbereiche übernehmen:  Jugendvertreter und Nachwuchspflege, Kooperation Schule/Verein, Öffentlichkeitsarbeit/Presse/Internet, Organisation, Literaturverwaltung/Notenwart,  Archivar, der/die Vertreter/in der fördernden Mitglieder,

c) bis zu vier Beisitzern.

2

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an

a)  der / die Erste Vorsitzende

b)  der / die Zweite  Vorsitzende,

c)  der / die Geschäftsführer/in,

d)  der / die Kassenführer/in,

e) Sängervorstand

3

Die Funktion des Datenschutzbeauftragten liegt bei dem/der 1. Vorsitzenden. Er/sie kann diese Funktion an ein Vereinsmitglied delegieren.

4

Die Mitglieder unter §  8, 2 a-b  sind im Sinne des § 26 BGB allein vertretungsberechtigt.

5

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft.

6

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

7

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.

8

Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer/in zu unterzeichnen.

9
Alle Inhaber von Vereinsämtern  außer der Chorleitung sind ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf  nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes  die Ehrenamtspauschale bis zur gesetzlichen Höhe beanspruchen. Im Übrigen erfolgt Sachkostenersatz gegen Beleg.

§ 9  Chorleitung

1
Der/die Chorleiter/in trägt in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand die Verantwortung für die Auswahl  der Chorstücke in Chorproben und Konzerten sowie  ihre  musikalische Umsetzung.

2

Der/die Chorleiterin übt seine/ihre Funktion gemäß einer vertraglichen Regelung zwischen ihm/ihr und dem  geschäftsführenden Vorstand aus. Insofern ist er/sie nicht ehrenamtlich tätig und  treffen für ihn/sie die entgeltlichen Regelungen des §2, Ziffer 3 und 5 nicht zu.

3
Die Übernahme der Funktion der Chorleitung wird durch die darauf folgende Mitgliederversammlung bestätigt.

4
§ 9, Ziffer 2 trifft nicht für den Bereich einer über die Chorleitung hinausgehenden ehrenamtlichen Funktion innerhalb des Vereins zu.

5
Im Falle der Verhinderung des/der Chorleiters/in übernimmt ein Vizedirigent seine/ihre Aufgaben.

§  10  Verwendung der Finanzmittel

1

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins.

2

Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

§  11  Das Geschäftsjahr

1

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§  12   Auflösung des Vereins

1

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung  mit den Stimmen von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

2

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

3
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen „Feuerwehrförderverein Diedelsheim e.V.“  in Bretten, der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§  13   Inkrafttreten der Satzung

1
Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24. Juni 2022 auf der Grundlage und in Ergänzung der Satzung des Männergesangvereins „Freundschaft“ Diedelsheim beschlossen, die am 6. Februar 1987 errichtet, am 4. Mai 1987 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bretten unter Nr. VR 217 und am 3. April 2023 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim unter Nr. VR 240217 eingetragen wurde.  

2
Sollten Änderungen der Satzung aufgrund Beanstandungen des zuständigen Registergerichts bzw. des zuständigen Finanzamts notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann.

3

Die Vorstandschaft kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung und eine Ehrenordnung erlassen.